Eurokrise - Materialien zu den Prozessen
Eurokrise
Materialien zu den Verfassungsprozessen gegen die "Euro-Rettung" und gegen die Kompetenzüberschreitungen der EZB
I. Verfassungsbeschwerde gegen das QE-Anleihenankaufprogramm der EZB (EAPP/APP), insbesondere das Programm zum Ankauf von Staatsanleihen (PSPP)
Die Verfassungsbeschwerde und weitere Schriftsätze in den Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das APP, insbesondere gegen das PSPP, sind als Buch veröffentlicht:
Darin die von Dietrich Murswiek für Peter Gauweiler formulierte Verfassungsbeschwerde und seine weiteren Schriftsätze auf S. 597-958.
Zusammenfassung der Ausführungen zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
I. Überschreitung der geldpolitischen Kompetenz durch das erweiterte Ankaufprogramm (EAPP) im ganzen
I. Überschreitung der geldpolitischen Kompetenz durch das erweiterte Ankaufprogramm (EAPP) im ganzen
Mit ihrem EAPP und seinen Teilprogrammen strebt die EZB an, die Inflationsrate zu erhöhen und sie in die Nähe von 2 % zu bringen. Dieses Ziel ist mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unvereinbar. Der Vertrag verpflichtet die EZB auf das Ziel, die Preisstabilität zu wahren. Preisstabilität ist bei 0 % Inflation gegeben. Da es nicht möglich ist, Schwankungen im Preisniveau zu vermeiden, ist es vertretbar, der EZB einen Spielraum von bis zu 2 % zu gewähren, innerhalb dessen sie Inflation toleriert, ohne mit geldpolitischen Maßnahmen einzugreifen. Mit aktiven geldpolitischen Maßnahmen auf eine Inflation nahe bei 2 % hinzuwirken, ist jedoch mit dem Vertrag nicht vereinbar.
Dabei geht es nicht um eine belanglose Bagatellinflation. Bei 2 % jährlicher Preissteigerung hat das Geld in zehn Jahren seine Kaufkraft bereits um 21,9 % eingebüßt, und nach 20,5 Jahren hat das Geld seinen Wert bereits zur Hälfte verloren. Die EZB ist nach dem Vertrag verpflichtet, den Geldwert stabil zu halten. Sie hat kein Mandat, darauf hinzuwirken, dass das Geld nach 20 Jahren nur noch die Hälfte wert ist.
Wenn der EZB-Rat es für ökonomisch geboten erachtet, statt Preisstabilität – also Abwesenheit von Inflation und Deflation – eine stetige Inflation von annähernd 2 % anzustreben, muss er die EU-Staaten und ihre Parlamente von der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit einer Änderung des zentralen Ziels der Geldpolitik überzeugen. Er hat stattdessen eigenmächtig und rechtswidrig das vertraglich vorgegebene Ziel geändert. Schon aus diesem Grunde überschreitet die EZB mit dem EAPP und seinen Teilprogrammen ihre geldpolitische Kompetenz.
II. Überschreitung der geldpolitischen Kompetenz durch das ABS-Ankaufprogramm (ABSPP)
Asset-Backed Securities (ABS) sind Wertpapiere, in denen Kredite gebündelt sind, die von Banken zuvor an Wirtschaftunternehmen (oder an Privatpersonen) vergeben worden sind. Mit dem Ankauf von ABS kauft die EZB den Banken vereinfacht gesagt Kredite ab, entlastet die Banken von den betreffenden Ausfallrisiken und nimmt diese auf ihre eigene Bilanz. Damit hilft sie insbesondere den Problembanken in den Krisenstaaten, die einen hohen Anteil fauler Kredite in ihren Portfolios haben.
Auf diese Weise wirkt das ABS-Ankaufprogramm als Bankensubventionsprogramm: Die Banken können ihre Problemkredite an die EZB weitergeben, und zwar zu einem Preis, den kein anderer Käufer ihnen gezahlt hätte. Denn die ABS-Märkte sind eng, und wenn die EZB diese Märkte weitgehend leerkauft, führt dies notwendigerweise zu erheblichen Preissteigerungen. Schon die Ankündigung des Programms hat die Preise erhöht.
Gleichzeitig bewirkt das ABS-Ankaufprogramm eine Risikoumverteilung zwischen den Eurostaaten. Das Risiko, Banken, die aufgrund platzender Kredite insolvent zu werden drohen, mit Steuergeldern retten zu müssen, wird durch die ABS-Ankäufe den Krisenstaaten teilweise abgenommen, indem die entsprechenden Kreditausfallrisiken von der EZB übernommen und damit letztlich auf die Gesamtheit der Eurostaaten verlagert werden. Diese Risiken belasten im Umfang des deutschen Kapitalanteils an der EZB in Höhe von rund 26 % den Bundeshaushalt.
Die EZB hat weder eine Kompetenz für die Subventionierung oder sonstige Förderung von Banken noch für die Umverteilung von Haushaltsrisiken zwischen den Eurostaaten. Ob Banken mit Hilfsmaßnahmen unter Einsatz von Steuergeldern gerettet oder unterstützt werden sollen und ob und in welcher Weise die Eurostaaten untereinander „solidarische" Hilfe leisten und für Risiken mithaften, die den Verantwortungsbereich anderer Staaten betreffen, das sind Fragen der Wirtschaftspolitik, die in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten fallen.
Die EZB kann das ABS-Ankaufprogramm nicht auf ihre Kompetenz für die Geldpolitik stützen. Sie behauptet zwar, das Programm diene der Bekämpfung der Deflation und solle die aus ihrer Sicht zu niedrige Inflationsrate wieder in die Nähe von 2 % anheben. Dies sind jedoch nur vorgeschobene Argumente, die das Programm nicht rechtfertigen können. Gegenwärtig gibt es keine Deflation und keine konkrete Deflationsgefahr. Außerdem ist das ABS-Ankaufprogramm kaum geeignet, die Inflationsrate anzuheben. Und der EZB stünden andere Möglichkeiten offen, auf dieses Ziel hinzuwirken.
Insbesondere der Umstand, dass die EZB auch ABS aus Griechenland und Zypern ankaufen will, obwohl sie den von der EZB definierten Sicherheitsanforderungen nicht entsprechen, macht deutlich, dass die geldpolitische Zielsetzung nur vorgeschoben ist. Denn zur Deflationsbekämpfung sind Ankäufe aus Griechenland und Zypern offensichtlich völlig unnötig.
Eine geldpolitische Rechtfertigung des ABS-Ankaufprogramms ergibt sich auch nicht aus dem Ziel, die geldpolitische Transmission zu verbessern.
Auch das von der EZB verfolgte Ziel, auf die bessere Versorgung der Realwirtschaft in den Krisenstaaten mit Krediten hinzuwirken, ist nicht geeignet, das ABS-Ankaufpro als vom geldpolitischen Mandat der EZB umfasst auszuweisen.
Auch der Wiederaufbau des ABS-Marktes, der nach den katastrophalen Erfahrungen der Finanzkrise zusammengebrochen war, gehört nicht zu den Aufgaben der EZB.
Mit dem ABS-Ankaufprogramm überschreitet die EZB nicht nur ihr geldpolitisches Mandat. Sie greift damit zugleich in die wirtschaftspolitische Kompetenz der Mitgliedstaaten ein und verletzt damit das Demokratieprinzip. Denn für eigenständige Wirtschaftspolitik hat sie keine demokratische Legitimation.
III. Überschreitung der geldpolitischen Kompetenz durch das QE-Staatsanleihen (PSPP)
Das der „geldpolitischen Lockerung" (Quantitative Easing – QE) dienende Staatsanleihenankaufprogramm der EZB (secondary markets public sector asset purchase programme – PSPP) ist vom geldpolitischen Mandat der EZB nicht gedeckt.
Derartige Staatsanleihenkaufprogramme sind zwar von den Zentralbanken der USA, Japans und Englands durchgeführt worden. Diese bewegen sich aber in einem völlig anderen rechtlichen Rahmen als die EZB. Sie unterliegen weder dem Verbot der monetären Staatsfinanzierung noch ist ihre Unabhängigkeit verfassungsrechtlich garantiert.
Ein QE-Staatsanleihenankaufprogramm ist eine „unkonventionelle Maßnahme", die nicht zu den herkömmlichen Instrumenten der Geldpolitik zählt. Ein solches neuartiges Instrument zu erfinden und einzusetzen, lässt sich in den genannten Ländern im Hinblick auf die parlamentarischen Einwirkungsmöglichkeiten noch demokratisch legitimieren. Im Hinblick auf die EZB ist es mangels parlamentarischer Ermächtigung und Kontrolle eine undemokratische Kompetenzanmaßung.
Das geldpolitische Mandat der EZB einschließlich des Instrumentariums bedarf einer historisch-konkreten Interpretation, weil nur die Interpretation im Lichte dessen, was die Vertragsstaaten unter Geldpolitik verstanden haben und angesichts der Praxis verstehen konnten und was an Entwicklungsmöglichkeiten somit in ihrem Erwartungshorizont lag, eine mit dem Prinzip der demokratischen Legitimation noch zu vereinbarende hinreichende Inhaltsbestimmung des geldpolitischen Mandats möglich ist.
Staatsanleihenankäufe mit dem Zweck und dem Volumen eines QE-Programms sind ein völlig neuartiges Instrument, das nicht zur Praxis der Geldpolitik in der Zeit des Vertragsschlusses gehörte. Niemand wäre damals auf die Idee gekommen, dass mit der Formulierung des Art. 123 Abs. 1 AEUV die EZB zur Durchführung eines derartigen Programms ermächtigt würde. Der Zweck des letzten Halbsatzes dieser Vorschrift, solche Staatsanleihenankäufe weiterhin zu erlauben, die auch herkömmlich im Rahmen der Offenmarktpolitik durchgeführt worden waren, deckt somit ein QE-Staatsanleihen nicht.
Dies ergibt sich auch aus den Wirkungen eines QE-Staatsanleihenankaufprogramms. Zu diesen Wirkungen gehört die Verteilungswirkung: Ein solches Programm macht eine kleine Schicht von Vermögenden noch vermögender, während es die breite Masse der Arbeiter, Angestellten, Beamten oder Freiberufler ärmer macht.
Außerdem werden durch das Programm die Risiken der Staatsverschuldung in einem erheblichen Umfang vergemeinschaftet.
Das PSPP verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist zur Erreichung eines legitimen geldpolitischen Ziels, insbesondere zur Deflationsprävention, nicht erforderlich.
Es ist auch nicht angemessen (also nicht im engeren Sinn verhältnismäßig). Denn die Nachteile des Programms überwiegen die Vorteile eindeutig. Zu den Nachteilen gehören die außerordentlichen Risiken, die die EZB eingeht – nicht nur die Verlustrisiken im Fall von Staateninsolvenzen, sondern auch das geldpolitische Risiko, dass nach Ausweitung der Zentralbankgeldmenge um ein Drittel die Rückabwicklung misslingen und die Inflation außer Kontrolle geraten könnte.
Weitere Nachteile des Programms sind die Gefährdung der Unabhängigkeit der EZB und der Anreiz für die Staaten, sich zum Nulltarif immer weiter zu verschulden; außerdem die Entwertung von Sparvermögen und der Alterssicherung.
Das PSPP wirkt sich objektiv als Bankenrettungs- und Bankenförderungsprogramm aus. Insofern ist es ein wirtschaftspolitisches, aber kein geldpolitisches Programm.
Falls ein verdeckter Zweck des Programms darin bestehen sollte, „den Euro zu retten" (Draghi: „The ECB is ready to do whatever it takes to preserve the euro. And believe me, it will be enough."), wäre auch das ein wirtschaftspolitischer und nicht ein geldpolitischer Zweck.
Im Rahmen des PSPP genießen die sogenannten Programmstaaten (Staaten mit einem Hilfsprogramm vom IWF, von der EFSF oder vom ESM) Sonderkonditionen: Sie müssen nicht die Mindestanforderungen an die Bonität erfüllen, die für die Staatsanleihen anderer Staaten vorgeschrieben sind. Von diesen Staaten kauft die EZB auch Ramsch sofern der EZB-Rat nicht feststellt, dass sie die Konditionen eines Anpassungsprogramms nicht erfüllen. Diese „Konditionalität" und die „Parallelität" mit einem EFSF- oder ESM-Programm hatte das Bundesverfassungsgericht bereits im OMT-Verfahren als Indizien für einen Übergriff der EZB in die wirtschaftspolitische Zuständigkeit der Eurostaaten gewertet.
IV. Verstoß gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung durch das PSPP
Die Staatsanleihenkäufe im Rahmen des PSPP dienen der Erleichterung der Finanzierungsbedingungen der Eurostaaten. Sie erleichtern ihnen das Schuldenmachen. Finanziert werden die Käufe von der EZB durch frisch gedrucktes Geld. Das ist monetäre Staatsfinanzierung, und die ist nach dem AEUV verboten.
Zwar verbietet der Vertrag ausdrücklich nur Staatsanleihenkäufe am Primärmarkt. Käufe am Sekundärmarkt sind jedoch ebenfalls verboten, wenn sie zu Käufen am Primärmarkt „funktional äquivalent" sind. Dies trifft für die Käufe im Rahmen des PSPP zu, und zwar auch dann, wenn man die sehr engen Kriterien zugrunde legt, die der EuGH in der Rechtssache Gauweiler u.a. formuliert hat.
Die Staatsanleihenkäufe der EZB konterkarieren auch den Zweck des Verbots der monetären Staatsfinanzierung, die Haushaltsdisziplin der Eurostaaten zu fördern. Indem sie das Zinsniveau heruntermanipulieren, erzeugen sie den moral hazard, Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu unterlassen und stattdessen die Staatsverschuldung auszuweiten.
Ein solcher Fehlanreiz ist in ganz besonderem Maße dann gegeben, wenn sich die Eurostaaten aufgrund der Marktinterventionen der EZB zum Nulltarif verschulden oder gar mit neuen Schulden – wegen negativer Renditen – Gewinne machen können.
Da die Staaten die geringen Zinsen, die sie für die von der EZB oder von den nationalen Zentralbanken gehaltenen Staatsanleihen zahlen müssen, über Gewinnausschüttungen größtenteils zurückerstattet bekommen, finanziert die EZB den Staaten sogar noch ihre Finanzierungskosten.
Zusätzliche Gesichtspunkte, die dafür sprechen, dass das PSPP der monetären Staatsfinanzierung dient, sind das Einverständnis der EZB mit einem Schuldenschnitt aufgrund von Collective Action Clauses, das Halten eines großen Teils der Anleihen bis zur Endfälligkeit sowie der Ankauf von Anleihen mit erhöhtem Risiko – alles Gesichtspunkte, die das Bundesverfassungsgericht in seinem OMT-Vorlagebeschluss als Indizien für monetäre Staatsfinanzierung angesehen hatte und die auch für das PSPP zutreffen.
Ein Sonderfall im Rahmen des PSPP sind Staaten mit einem Hilfsprogramm des IWF, der EFSF oder des ESM. Deren Staatsanleihen werden vom ESZB auch dann gekauft, wenn sie nicht die Mindestbonität aufweisen, die für den Ankauf der Anleihen anderer Staaten vorgeschrieben ist. Für die Käufe solcher Ramschanleihen gibt es aber keinen geldpolitischen Zweck. Sie sind nur damit motiviert, die Finanzierung der betreffenden Staaten zu erleichtern und müssen deshalb auch dann als monetäre Staatsfinanzierung qualifiziert werden, wenn man diese Bewertung für die Anleihenkäufe anderer Staaten entgegen der hier vertretenen Auffassung verneinen wollte.
Dass das QE-Staatsanleihenankaufprogramm gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung verstößt, lässt sich nicht mit dem Hinweis auf entsprechende Programme in den USA, in Großbritannien und in Japan widerlegen. Denn in jenen Ländern ist die monetäre Haushaltsfinanzierung nicht verboten.
V. Das EAPP und seine Teilprogramme als grundgesetzwidrige Ultra-vires-Akte – die Honeywell-Kriterien
Das EAPP und insbesondere seine Teilprogramme ABSPP und PSPP sind von der geldpolitischen Ermächtigung des AEUV nicht gedeckte Ultra-vires-Akte. Daher fehlt diesen Programmen die demokratische Legitimation des deutschen Gesetzgebers. Sie verstoßen somit gegen das Demokratieprinzip des Grundgesetzes.
Die Kompetenzüberschreitung ist auch evident und von struktureller Bedeutung, wie das Bundesverfassungsgericht dies als Voraussetzung für die Feststellung eines Ultra-vires-Akts fordert.
VI. Das ABSPP und das PSPP verletzen die Verfassungsidentität
Außerdem verletzen das ABSPP und das PSPP die Haushaltsautonomie des Bundestages und verstößt auch unter diesem Aspekt gegen das Demokratieprinzip. Denn diese Staatsanleihenkaufprogramme belasten den Bundeshaushalt ohne vorherige konstitutive Zustimmung des Bundestages mit Verlustrisiken in Höhe von mehreren hundert Milliarden Euro.
Der Umstand, dass nur für 20 % des Ankaufvolumens des PSPP das Prinzip des geteilten Risikos gelten soll, während für 80 % die nationalen Zentralbanken die Risiken der von ihnen gekauften Anleihen ihres eigenes Staates selbst tragen, ändert nichts an diesem rechtlichen Befund. Denn zum einen werden immerhin 20 % der im Rahmen des PSPP angekauften Anleihen der ökonomischen Wirkung nach unmittelbar in – verfassungsrechtlich verbotene – „Eurobonds" umgewandelt. Die Begrenzung der Vergemeinschaftung der Verlustrisiken auf 20 % der gekauften Anleihen gilt im übrigen nicht für die übrigen Teile des gesamten QE-Ankaufprogramms, des EAPP: Für das gesamte ABS-Ankaufprogramm (ABSPP) und das Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (CBPP3) gilt ebenfalls Gemeinschaftshaftung, so dass im ganzen wesentlich mehr als 20 % der Risiken des gesamten Ankaufvolumens von 1,14 Billionen Euro gemeinschaftlich getragen werden. Und zum anderen steht die Risikotragung der nationalen Zentralbanken für die übrigen 80 % der im Rahmen des PSPP gekauften Anleihen zunächst nur auf dem Papier. Wenn es ernst wird, werden auch die hier entstehenden Verluste umverteilt, ohne dass der Bundestag sich dagegen wehren kann – in Wirklichkeit stehen 100 % der angekauften Papiere im gemeinschaftlichen Risiko.
VII. Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Mitwirkung befangener Organmitglieder an Entscheidungen der EZB
An den Beschlüssen der EZB über das QE-Programm (EAPP) hat EZB-Präsident Draghi mitgewirkt, obwohl Umstände vorliegen, die für ihn die Besorgnis der Befangenheit begründen. Für die EZB gelten keine spezifischen Vorschriften, die die Mitwirkung befangener Organmitglieder ausschließen, und der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass Amtsträger bei begründeter Besorgnis der Befangenheit an der betreffenden Angelegenheit nicht mitwirken dürfen, wird von der EZB für ihre Organmitglieder nicht angewendet. Diese Praxis, die die EZB im Falle der Mitwirkung Draghis am EAPP erneut ausübt und verfestigt, ist mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar.
VIII. Verfassungsrechtliche Konsequenzen für die Bundesregierung
Die Bundesregierung ist verpflichtet, auf die sofortige Beendigung des EAPP hinzuwirken. Sie hätte die EZB zunächst auffordern können, das EAPP umgehend zu beenden. Wäre diese Aufforderung erfolglos geblieben, hätte die Bundesregierung Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erheben können. Sie ist aber untätig geblieben und hat die Klagefrist verstreichen lassen.
Auch dem Fehlen von Befangenheitsvorschriften für die EZB-Organmitglieder und der Praxis der EZB, ihren Präsidenten Draghi trotz Besorgnis der Befangenheit an diesbezüglichen geldpolitischen Entscheidungen mitzuwirken, hat die Bundesregierung tatenlos zugesehen und damit ihre Integrationsverantwortung verletzt.
IX. Verletzung des Grundrechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1
Die gerügten Maßnahmen der EZB unterbrechen in evidenter und strukturell bedeutsamer Weise den vom Volke ausgehenden, über Wahlen vermittelten demokratischen Legitimationszusammenhang. Sie verletzen deshalb den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch die Bundesregierung verletzt ihn durch ihr Unterlassen in diesem Grundrecht.
Ein Zwischenbericht über dieses Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Süddeutschen Zeitung: Hoch gestapelt, von Wolfgang Janisch, SZ.de 31.7.2017
Dabei geht es nicht um eine belanglose Bagatellinflation. Bei 2 % jährlicher Preissteigerung hat das Geld in zehn Jahren seine Kaufkraft bereits um 21,9 % eingebüßt, und nach 20,5 Jahren hat das Geld seinen Wert bereits zur Hälfte verloren. Die EZB ist nach dem Vertrag verpflichtet, den Geldwert stabil zu halten. Sie hat kein Mandat, darauf hinzuwirken, dass das Geld nach 20 Jahren nur noch die Hälfte wert ist.
Wenn der EZB-
II. Überschreitung der geldpolitischen Kompetenz durch das ABS-
Asset-
Auf diese Weise wirkt das ABS-
Gleichzeitig bewirkt das ABS-
Die EZB hat weder eine Kompetenz für die Subventionierung oder sonstige Förderung von Banken noch für die Umverteilung von Haushaltsrisiken zwischen den Eurostaaten. Ob Banken mit Hilfsmaßnahmen unter Einsatz von Steuergeldern gerettet oder unterstützt werden sollen und ob und in welcher Weise die Eurostaaten untereinander „solidarische" Hilfe leisten und für Risiken mithaften, die den Verantwortungsbereich anderer Staaten betreffen, das sind Fragen der Wirtschaftspolitik, die in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten fallen.
Die EZB kann das ABS-
Insbesondere der Umstand, dass die EZB auch ABS aus Griechenland und Zypern ankaufen will, obwohl sie den von der EZB definierten Sicherheitsanforderungen nicht entsprechen, macht deutlich, dass die geldpolitische Zielsetzung nur vorgeschoben ist. Denn zur Deflationsbekämpfung sind Ankäufe aus Griechenland und Zypern offensichtlich völlig unnötig.
Eine geldpolitische Rechtfertigung des ABS-
Auch das von der EZB verfolgte Ziel, auf die bessere Versorgung der Realwirtschaft in den Krisenstaaten mit Krediten hinzuwirken, ist nicht geeignet, das ABS-
Auch der Wiederaufbau des ABS-
Mit dem ABS-
III. Überschreitung der geldpolitischen Kompetenz durch das QE-
Das der „geldpolitischen Lockerung" (Quantitative Easing – QE) dienende Staatsanleihenankaufprogramm der EZB (secondary markets public sector asset purchase programme – PSPP) ist vom geldpolitischen Mandat der EZB nicht gedeckt.
Derartige Staatsanleihenkaufprogramme sind zwar von den Zentralbanken der USA, Japans und Englands durchgeführt worden. Diese bewegen sich aber in einem völlig anderen rechtlichen Rahmen als die EZB. Sie unterliegen weder dem Verbot der monetären Staatsfinanzierung noch ist ihre Unabhängigkeit verfassungsrechtlich garantiert.
Ein QE-
Das geldpolitische Mandat der EZB einschließlich des Instrumentariums bedarf einer historisch-
Staatsanleihenankäufe mit dem Zweck und dem Volumen eines QE-
Dies ergibt sich auch aus den Wirkungen eines QE-
Außerdem werden durch das Programm die Risiken der Staatsverschuldung in einem erheblichen Umfang vergemeinschaftet.
Das PSPP verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist zur Erreichung eines legitimen geldpolitischen Ziels, insbesondere zur Deflationsprävention, nicht erforderlich.
Es ist auch nicht angemessen (also nicht im engeren Sinn verhältnismäßig). Denn die Nachteile des Programms überwiegen die Vorteile eindeutig. Zu den Nachteilen gehören die außerordentlichen Risiken, die die EZB eingeht – nicht nur die Verlustrisiken im Fall von Staateninsolvenzen, sondern auch das geldpolitische Risiko, dass nach Ausweitung der Zentralbankgeldmenge um ein Drittel die Rückabwicklung misslingen und die Inflation außer Kontrolle geraten könnte.
Weitere Nachteile des Programms sind die Gefährdung der Unabhängigkeit der EZB und der Anreiz für die Staaten, sich zum Nulltarif immer weiter zu verschulden; außerdem die Entwertung von Sparvermögen und der Alterssicherung.
Das PSPP wirkt sich objektiv als Bankenrettungs-
Falls ein verdeckter Zweck des Programms darin bestehen sollte, „den Euro zu retten" (Draghi: „The ECB is ready to do whatever it takes to preserve the euro. And believe me, it will be enough."), wäre auch das ein wirtschaftspolitischer und nicht ein geldpolitischer Zweck.
Im Rahmen des PSPP genießen die sogenannten Programmstaaten (Staaten mit einem Hilfsprogramm vom IWF, von der EFSF oder vom ESM) Sonderkonditionen: Sie müssen nicht die Mindestanforderungen an die Bonität erfüllen, die für die Staatsanleihen anderer Staaten vorgeschrieben sind. Von diesen Staaten kauft die EZB auch Ramsch sofern der EZB-
IV. Verstoß gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung durch das PSPP
Die Staatsanleihenkäufe im Rahmen des PSPP dienen der Erleichterung der Finanzierungsbedingungen der Eurostaaten. Sie erleichtern ihnen das Schuldenmachen. Finanziert werden die Käufe von der EZB durch frisch gedrucktes Geld. Das ist monetäre Staatsfinanzierung, und die ist nach dem AEUV verboten.
Zwar verbietet der Vertrag ausdrücklich nur Staatsanleihenkäufe am Primärmarkt. Käufe am Sekundärmarkt sind jedoch ebenfalls verboten, wenn sie zu Käufen am Primärmarkt „funktional äquivalent" sind. Dies trifft für die Käufe im Rahmen des PSPP zu, und zwar auch dann, wenn man die sehr engen Kriterien zugrunde legt, die der EuGH in der Rechtssache Gauweiler u.a. formuliert hat.
Die Staatsanleihenkäufe der EZB konterkarieren auch den Zweck des Verbots der monetären Staatsfinanzierung, die Haushaltsdisziplin der Eurostaaten zu fördern. Indem sie das Zinsniveau heruntermanipulieren, erzeugen sie den moral hazard, Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu unterlassen und stattdessen die Staatsverschuldung auszuweiten.
Ein solcher Fehlanreiz ist in ganz besonderem Maße dann gegeben, wenn sich die Eurostaaten aufgrund der Marktinterventionen der EZB zum Nulltarif verschulden oder gar mit neuen Schulden – wegen negativer Renditen – Gewinne machen können.
Da die Staaten die geringen Zinsen, die sie für die von der EZB oder von den nationalen Zentralbanken gehaltenen Staatsanleihen zahlen müssen, über Gewinnausschüttungen größtenteils zurückerstattet bekommen, finanziert die EZB den Staaten sogar noch ihre Finanzierungskosten.
Zusätzliche Gesichtspunkte, die dafür sprechen, dass das PSPP der monetären Staatsfinanzierung dient, sind das Einverständnis der EZB mit einem Schuldenschnitt aufgrund von Collective Action Clauses, das Halten eines großen Teils der Anleihen bis zur Endfälligkeit sowie der Ankauf von Anleihen mit erhöhtem Risiko – alles Gesichtspunkte, die das Bundesverfassungsgericht in seinem OMT-
Ein Sonderfall im Rahmen des PSPP sind Staaten mit einem Hilfsprogramm des IWF, der EFSF oder des ESM. Deren Staatsanleihen werden vom ESZB auch dann gekauft, wenn sie nicht die Mindestbonität aufweisen, die für den Ankauf der Anleihen anderer Staaten vorgeschrieben ist. Für die Käufe solcher Ramschanleihen gibt es aber keinen geldpolitischen Zweck. Sie sind nur damit motiviert, die Finanzierung der betreffenden Staaten zu erleichtern und müssen deshalb auch dann als monetäre Staatsfinanzierung qualifiziert werden, wenn man diese Bewertung für die Anleihenkäufe anderer Staaten entgegen der hier vertretenen Auffassung verneinen wollte.
Dass das QE-
V. Das EAPP und seine Teilprogramme als grundgesetzwidrige Ultra-
Das EAPP und insbesondere seine Teilprogramme ABSPP und PSPP sind von der geldpolitischen Ermächtigung des AEUV nicht gedeckte Ultra-
Die Kompetenzüberschreitung ist auch evident und von struktureller Bedeutung, wie das Bundesverfassungsgericht dies als Voraussetzung für die Feststellung eines Ultra-
VI. Das ABSPP und das PSPP verletzen die Verfassungsidentität
Außerdem verletzen das ABSPP und das PSPP die Haushaltsautonomie des Bundestages und verstößt auch unter diesem Aspekt gegen das Demokratieprinzip. Denn diese Staatsanleihenkaufprogramme belasten den Bundeshaushalt ohne vorherige konstitutive Zustimmung des Bundestages mit Verlustrisiken in Höhe von mehreren hundert Milliarden Euro.
Der Umstand, dass nur für 20 % des Ankaufvolumens des PSPP das Prinzip des geteilten Risikos gelten soll, während für 80 % die nationalen Zentralbanken die Risiken der von ihnen gekauften Anleihen ihres eigenes Staates selbst tragen, ändert nichts an diesem rechtlichen Befund. Denn zum einen werden immerhin 20 % der im Rahmen des PSPP angekauften Anleihen der ökonomischen Wirkung nach unmittelbar in – verfassungsrechtlich verbotene – „Eurobonds" umgewandelt. Die Begrenzung der Vergemeinschaftung der Verlustrisiken auf 20 % der gekauften Anleihen gilt im übrigen nicht für die übrigen Teile des gesamten QE-
VII. Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Mitwirkung befangener Organmitglieder an Entscheidungen der EZB
An den Beschlüssen der EZB über das QE-
VIII. Verfassungsrechtliche Konsequenzen für die Bundesregierung
Die Bundesregierung ist verpflichtet, auf die sofortige Beendigung des EAPP hinzuwirken. Sie hätte die EZB zunächst auffordern können, das EAPP umgehend zu beenden. Wäre diese Aufforderung erfolglos geblieben, hätte die Bundesregierung Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erheben können. Sie ist aber untätig geblieben und hat die Klagefrist verstreichen lassen.
Auch dem Fehlen von Befangenheitsvorschriften für die EZB-
IX. Verletzung des Grundrechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1
Die gerügten Maßnahmen der EZB unterbrechen in evidenter und strukturell bedeutsamer Weise den vom Volke ausgehenden, über Wahlen vermittelten demokratischen Legitimationszusammenhang. Sie verletzen deshalb den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch die Bundesregierung verletzt ihn durch ihr Unterlassen in diesem Grundrecht.
§
Ein Zwischenbericht über dieses Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Süddeutschen Zeitung: Hoch gestapelt, von Wolfgang Janisch, SZ.de 31.7.2017
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2017 -
Schlussanträge des Generalanwalts vom 4.10.2018 -
Urteil des EuGH vom 11.12.2018 -
In seinem in der Presse als "historisch" gewürdigten Urteil vom 5. Mai 2020 hat das Bundesverfassungsgericht der von mir als Prozessvertreter vertretenen Verfassungsbeschwerde Peter Gauweilers im wesentlichen stattgegeben und erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik und der EU einem zuvor ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs widersprochen:
Urteil des BVerfG vom 5.5.2020 - 2 BvR 859/15 u.a.
Pressemitteilung des BVerfG zum Urteil vom 5.5.2020Kommentare zum Urteil des BVerfG vom 5.5.2020:Reinhard Müller, Das Ende einer bürgerfernen, selbstherrlichen EU, FAZ 5.5.2020Wolfgang Janisch, Kontrolle ist besser, Süddeutsche Zeitung 5.5.2020Meine Antwort auf die Kritik am Urteil des Bundesverfassungsgerichts und mein Ausblick auf die Konsequenzen aus dem Urteil:Dietrich Murswiek, Vom Kampf der Gerichte zum Kampf um die Souveränität, Tichys Einblick 19.5.2020Degenhart/Horn/Kerber/Murswiek, Unabhängigkeit: Ja. Freiheit vom Recht: Nein. , FAZ v. 3.6.2020, S. 16 = Urteil zur EZB: Unabhängigkeit durch rechtliche Kontrolle, FAZ.net 6.6.2020 [Erwiderung auf die Kritik einiger Ökonomen am Urteil des Bundesverfassungsgerichts in FAZ v. 29.5.2020, S. 18]
PSPP-Vollstreckungsverfahren:
Bundesregierung, Bundestag und EZB haben das PSPP-Urteil nicht umgesetzt.
Analysiert man die zugänglichen EZB-Dokumente, so erweisen sie sich als Fake. Von der Verhältnismäßigkeitsprüfung, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil fordert, ist dort nichts zu erkennen. Dennoch bestätigen Bundesregierung und Bundestag der EZB, sie habe alle Anforderungen des Urteils erfüllt.
- Dazu ein Interview: "Das grenzt an eine Verhöhnung des Verfassungsgerichts", Tichys Einblick 30.7.2020
- Ein Bericht in der Süddeutschen Zeitung vom 27.7.2020: "Eilt sehr!" - Gauweilers Ultimatum
- Ein Kommentar von Marc Beise: Eine Provokation. Wer den Euro retten will, muss für Transparenz sorgen. Süddeutsche Zeitung 26.7.2020
Wegen Nichtumsetzung des Urteils habe ich am 7.8.2020 für Peter Gauweiler beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung gestellt.
Dokumente hierzu:
- Antragsschrift
- Stellungnahme zur Erwiderung der Bundesregierung
Beschluss des BVerfG vom 12.1.2021 - 2 BvR 2006/15 - Befangenheit einer Richterin des BVerfG im Verfahren über den Erlass einer Vollstreckungsanordnung
Das Bundesverfassungsgericht hat es abgelehnt, sein eigenes Urteil durchzusetzen, und hat die Anträge auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung für unzulässig erklärt. Es reicht dem Gericht aus, dass die EZB nicht völlig untätig geblieben ist und dass Bundesregierung und Bundestag sich mit den Dokumenten der EZB befasst und diese für ausreichend befunden haben. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann als Anleitung für Regierung und Parlament gelesen werden, wie sie sich künftig durch Pseudoaktivitäten einer Verurteilung durch das Bundesverfassungsgericht entziehen können:
BVerfG, Beschluss vom 29.4.2021 - 2 BvR 1651/15, 2006/15 - Ablehnung Vollstreckungsanordnung PSPP
Dazu Oswald Metzger: Bundesverfassungsgericht und EZB-Anleihekäufe: Der Tiger landet als Bettvorleger, Tichys Einblick 18.5.2021
Vertragsverletzungsverfahren
Die EU-Kommission hat im Juni 2021 beschlossen, wegen des PSPP-Urteils des Bundesverfassungsgerichts ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten.
Hierzu mein Kommentar:
Brüssel will die totale Unterwerfung der Mitgliedstaaten, Tichys Einblick 10.6.2021
Stellungnahme der Prozessvertreter der Beschwerdeführer im PSPP-Verfahren:
Angriff auf die Souveränität der EU-Staaten und ihrer Völker (gemeinsam mit Christoph Degenhart, Hans-Detlef Horn, Markus C. Kerber), FAZ v. 22.6.2021, S. 22
II. Ältere abgeschlossene Verfahren:
Die Klageschriften und weitere Schriftsätze in den Verfassungsbeschwerdeverfahren von Peter Gauweiler, vertreten durch Dietrich Murswiek,
Die Klageschriften und weitere Schriftsätze in den Verfassungsbeschwerdeverfahren von Peter Gauweiler, vertreten durch Dietrich Murswiek,
- gegen den ESM
- gegen die Staatsanleihenkäufe der EZB (OMT-
Programm) - gegen den vorläufigen Euro-
"Rettungsschirm"
sind in folgendem Buch veröffentlicht:
Die Eurokrise vor dem Bundesverfassungsgericht. „Euro-
Die Klageschriften und weitere Schriftsätze in den Organstreitverfahren von Peter Gauweiler, vertreten durch Dietrich Murswiek,
- gegen die Verletzung von Abgeordnetenrechten im Zusammenhang mit dem ESM und dem ESM-
Finanzierungsgesetz (verfassungswidriges Gesetzgebungsverfahren / Vorenthaltung von Informationen)
finden Sie hier.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7.9.2011 (vorläufiger "Rettungsschirm")
Dazu Kommentare von Dietrich Murswiek:
- Karlsruhe setzt den Eurorettern eine deutliche Grenze, Der Hauptstadtbrief 104, 2011, S. 7-
10 - Sieg durch Niederlage. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die „Euro-
Rettungsschirme" haben wir dem Parlament Rechte zurückgewonnen und die Demokratie gestärkt, Focus Nr. 38/2011 v. 19.9.2011, S. 38
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.9.2012 (ESM-
Dazu Kommentare von Dietrich Murswiek:
- Karlsruhe rettet uns nicht vor den Euro-
Rettern, Hauptstadtbrief 111, 2012, S. 23- 27: Artikel (html) oder ganzes Heft im Printformat (pdf) - „Euro-
Rettung" und Grundgesetz, in: ifo Schnelldienst 7/2013, S. 22- 30
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.1.2014 (OMT-
Dazu Kommentare von Dietrich Murswiek:
- Verfassungsrichter dulden die Kompetenzanmaßung der EZB nicht. Das Bundesverfassungsgericht erklärt das Staatsanleihenkaufprogramm der Europäischen Zentralbank für rechtswidrig, in: Der Hauptstadtbrief 120 (2014), S. 26-
29. Artikel (html) oder ganzes Heft im Print- Format (pdf) - ECB, ECJ, Democracy, and the Federal Constitutional Court: Notes on the Federal Constitutional Court’s Referral Order from 14 January 2014, in: German Law Journal 15 (2014), No. 2, pp. 147-
165 - Das OMT-
Programm als Ausdruck expertokratischer Kompetenzanmaßung: Zum EZB- Vorlagebeschluss des Bundesverfassungsgerichts und seinen Folgen, in: ifo Schnelldienst 6/2014, S. 8- 12 - EZB, EuGH, Demokratie und das Bundesverfassungsgericht. Anmerkungen zum Vorlagebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.1.2014, in: studere. Rechtszeitschrift der Universität Potsdam, Frühling-
Sommer 2014, S. 4- 12
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.3.2014 (ESM-
Dazu Kommentar von Dietrich Murswiek:
- Der Euro-
Rettungsschirm in Karlsruhe: Zähmung eines Monsters, in: Der Hauptstadtbrief 121 (2014), S. 68- 72. Artikel (html) oder ganzes Heft im Print- Format (pdf)
Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 14.1.2014 -
Dazu Kommentar von Dietrich Murswiek:
- Das Eigentor des Generalanwalts. Das Ende des OMT-
Programms, in: FAZ v. 29.1.2015, S. 18
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.6.2015 -
Dazu Kommentar von Dietrich Murswiek:
- Provokation für Karlsruhe [zum OMT-
Urteil des EuGH], in: Der Hauptstadtbrief 130 (2015), S. 22- 26: Artikel (html) oder ganzes Heft im Print- Format (pdf)
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.6.2016 -
Dazu Kommentar von Dietrich Murswiek:
- Die EU kann machen, was sie will – Karlsruhe wird sie nicht daran hindern. Das Bundesverfassungsgericht weist die Klagen gegen das OMT-
Staatsanleihenkaufprogramm der Europäischen Zentralbank zurück. Ein Kommentar, in: Der Hauptstadtbrief 137 (2016), 1.7.2016, S. 24- 25: Artikel (html) oder ganzes Heft im Print- Format (pdf)
Ausführliche wissenschaftliche Kritik an der fehlenden Bereitschaft des Bundesverfassungsgerichts, Kompetenzüberschreitungen des Europäischen Gerichtshofs entgegenzutreten:
- Die Ultra-
vires- Kontrolle im Kontext der Integrationskontrolle, Europäische Grundrechte- Zeitschrift (EuGRZ) 2017, Heft 11- 16, S. 327- 338