Publikationen in Zeitungen
Publikationen
Dietrich Murswiek - aktuelle Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, Blogbeiträge
neu:
Verfassungsschutz:
Wer delegitimiert hier wen?
Der Verfassungsschutz beobachtet neuerdings den Bereich
"Delegitimierung des Staates". Dabei werden schnell Regierungskritiker
zu Extremisten abgestempelt, meint Dietrich Murswiek. Die neue Kategorie leide an gefährlich unscharfen Begriffen.
Die Corona-Krise aus verfassungsrechtlicher Sicht:
Die Politik hat in ihrem Corona-Furor jedes Maß verloren
Schluss jetzt! Ein weiterer Lockdown wäre verfassungswidrig, sagt unser Gastautor und erklärt, warum die größte Gefahr für unsere freiheitliche Demokratie nicht aus den aktuellen Corona-Restriktionen resultiert, sondern daraus, dass sie zur „neuen Normalität“ werden.
Söders Impfpflicht für Pflegepersonal verfassungswidrig
Ältere Beiträge:
Zur verfassungsrechtlichen Bewertung des Lockdown
"Mit dem Grundgesetz ist das nicht alles vereinbar"
Interview in der Jungen Freiheit Nr. 18/20 vom 24. April 2020, S. 3
Raus aus dem Ausnahmezustand!
Mit dem Corona-Shutdown werden die Grundrechte in einem in der Geschichte der Bundesrepublik einmaligen Umfang eingeschränkt, obwohl die befürchteten Folgen des Virus nicht größer als die einer Grippeepidemie zu sein scheinen. Die Stilllegung des öffentlichen Lebens und großer Teile der Wirtschaft konnte nur gerechtfertigt werden, um Zeit zum besseren gezielten Schutz der Risikogruppen zu gewinnen. Je länger der Shutdown dauert, desto größer werden die durch ihn verursachten materiellen und ideellen Schäden und desto unverhältnismäßiger wird er. Die Freiheitsbeschränkungen müssen jetzt aufgelockert und soweit wie möglich durch Maßnahmen ersetzt werden, die gezielt dem Schutz der Risikogruppen dienen.
Interviews zum Zustand unserer Demokratie nach der laut Merkel "unverzeihlichen" Ministerpräsidentenwahl in Thüringen:
Kein Ministerpräsident für 70 Tage. Verfassungsrechtler Murswiek: "Antidemokratisches Vorgehen in den Parlamenten", Tichys Einblick 19.2.2020 [ausführlichere Version des Weltwoche-Interviews, siehe unten]
Verfassungsfragen der Klimapolitik:
[Kritik am Klima-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Nicht Klimaschutzerfordernisse bedrohen die künftige Freiheit, sondern eine Politik, die aus Gründen, die mit Klimaschutz nichts zu tun haben, naheliegende Möglichkeiten der CO2-Reduzierung ungenutzt lässt.]
Klima-Nationalismus ist keine Lösung
Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Politik vor
FAZ v. 21.11.2019, S. 6 = FAZ.net 20.11.2019 = hier
Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Politik vor
FAZ v. 21.11.2019, S. 6 = FAZ.net 20.11.2019 = hier
auch veröffentlicht in: Wohlstand für Alle. Klimaschutz & Marktwirtschaft. Sonderveröffentlichung der Ludwig-Erhard-Stiftung, 2020. Einzelbeitrag Murswiek; ganzes Heft pdf
Klimaschutz und Grundgesetz. Wozu verpflichtet das Staatsziel Umweltschutz?
Vortrag beim Wirtschaftsrat Bayern am 22.10.2019 in München
Der Vortrag beschreibt die Bedeutung des Staatsziels Umweltschutz (Artikel 20a Grundgesetz) für den Klimaschutz und geht besonders auf Umweltnutzungskonflikte ein: Wenn für den Umweltschutz Mittel eingesetzt werden, die der Umwelt schaden, ist das mit dem Grundgesetz nur vereinbar, wenn der Nutzen für die Umwelt größer ist als der Schaden. Man sollte meinen, das sei selbstverständlich. In Sachen Windkraft wird das Gegenteil praktiziert.
Der Vortrag kann hier heruntergeladen werden.
Vortrag beim Wirtschaftsrat Bayern am 22.10.2019 in München
Der Vortrag beschreibt die Bedeutung des Staatsziels Umweltschutz (Artikel 20a Grundgesetz) für den Klimaschutz und geht besonders auf Umweltnutzungskonflikte ein: Wenn für den Umweltschutz Mittel eingesetzt werden, die der Umwelt schaden, ist das mit dem Grundgesetz nur vereinbar, wenn der Nutzen für die Umwelt größer ist als der Schaden. Man sollte meinen, das sei selbstverständlich. In Sachen Windkraft wird das Gegenteil praktiziert.
Der Vortrag kann hier heruntergeladen werden.
Zusammenfassung:
Die Bundesregierung darf nicht weitreichende klimapolitische Beschlüsse fassen, die eine Verdoppelung der Zahl der Windkraftanlagen zur Folge haben werden, ohne zuvor den ökologischen Nutzen der Windkraft genau zu ermitteln und ihn gegen die ökologischen Nachteile der Windräder abzuwägen.
Mit der in Artikel 20a des Grundgesetzes normierten Umweltschutzpflicht des Staates ist es unvereinbar, Maßnahmen zu beschließen, die den Zustand der Umwelt verschlechtern. Zwar dient der Klimaschutz dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, und der Staat ist deshalb zum Klimaschutz nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Aber wenn er zum Klimaschutz eine Technologie einsetzt, die die Umwelt schädigt, ist dies mit dem Grundgesetz nur dann vereinbar, wenn die Umweltschäden, die diese Technologie anrichtet, nicht größer sind als die potentiellen Umweltschäden, die durch Einsatz dieser Technologie vermieden werden sollen.
Die bislang in Deutschland installierten Windkraftanlagen substituieren nach Angaben des Umweltbundesamtes rund 75 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente, die bei Erzeugung des Stroms mit Kohlekraftwerken emittiert würden. Dies bringt für den Klimaschutz aber nichts, weil die Treibhausgasemissionen der Energieerzeugung durch das Emissionshandelssystem der EU gesteuert werden. Die in Deutschland durch die Förderung erneuerbarer Energien eingesparten CO2-Emissionen führen in diesem System zu im wesentlichen entsprechend höheren CO2-Emissionen in anderen EU-Staaten. Da somit die durch die Windenergieanlagen verursachten Umweltschäden nicht durch einen größeren klimapolitischen Umweltnutzen kompensiert werden, ist der Ausbau der Windenergie gegenwärtig mit Artikel 20a des Grundgesetzes unvereinbar.
Selbst bei Änderung der europarechtlichen Rahmenbedingungen ist der ökologische Nutzen des Windkraftausbaus fraglich. Die damit erreichbare Absenkung des Anstiegs der Erdtemperatur ist wahrscheinlich so gering, dass dies keine Auswirkungen auf die Lebensbedingungen von Menschen, Tieren und Pflanzen hätte.
Jedenfalls können die durch den massiven Ausbau der Windenergie mit Sicherheit eintretenden Umweltbeeinträchtigungen (beispielsweise Tötung von Vögeln und Insekten, Verkleinerung ihrer Lebensräume, Rodung von Wald, Verursachung von potentiell gesundheitsschädlichem Infraschall, Verunstaltung der Landschaft) nicht einfach mit dem pauschalen Hinweis gerechtfertigt werden, dass die Windkraft dem Klimaschutz und damit auch dem Schutz der Umwelt diene. Artikel 20a Grundgesetz verlangt eine Abwägung der konkreten positiven und negativen Auswirkungen der Windkraft auf die Umweltgüter. Dazu müssten die angestrebten positiven Auswirkungen zunächst ermittelt werden. Statt auf den Klimawandel im ganzen hinzuweisen, müsste die Bundesregierung darlegen, welchen Erfolg die Verdoppelung oder Verdreifachung der Windkraftanlagen für die Absenkung des Temperaturanstiegs haben könnte. Und wenn sich überhaupt eine umweltrelevante Auswirkung auf die Durchschnittstemperatur begründen ließe, müsste gezeigt werden, welche Tiere oder Pflanzen in welcher Weise durch den bei Unterlassung des Windkraftausbaus erwarteten Temperaturanstieg geschädigt würden. Diese erwarteten Schäden, die durch den Windkraftausbau vermieden werden sollen, müssten dann den durch die Windkraftanlagen verursachten Schäden gegenübergestellt werden. Der Windkraftausbau lässt sich nur rechtfertigen, wenn die durch den Einsatz der Windkraft vermiedenen Umweltbeeinträchtigungen größer sind als die durch ihren Einsatz verursachten Umweltbeeinträchtigungen.
Solange es eine solche konkrete Folgenabschätzung und Folgenabwägung nicht gibt, verstößt eine klimapolitische Entscheidung der Bundesregierung, welche die Weichen in Richtung auf mindestens eine Verdoppelung der Zahl der Windkraftanlagen in Deutschland stellt, gegen Artikel 20a Grundgesetz.
Der vollständige Artikel ist erschienen am 13.9.2019 auf FAZ EINSPRUCH
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Weitere Themen:
Die Bundesregierung darf nicht weitreichende klimapolitische Beschlüsse fassen, die eine Verdoppelung der Zahl der Windkraftanlagen zur Folge haben werden, ohne zuvor den ökologischen Nutzen der Windkraft genau zu ermitteln und ihn gegen die ökologischen Nachteile der Windräder abzuwägen.
Mit der in Artikel 20a des Grundgesetzes normierten Umweltschutzpflicht des Staates ist es unvereinbar, Maßnahmen zu beschließen, die den Zustand der Umwelt verschlechtern. Zwar dient der Klimaschutz dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, und der Staat ist deshalb zum Klimaschutz nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Aber wenn er zum Klimaschutz eine Technologie einsetzt, die die Umwelt schädigt, ist dies mit dem Grundgesetz nur dann vereinbar, wenn die Umweltschäden, die diese Technologie anrichtet, nicht größer sind als die potentiellen Umweltschäden, die durch Einsatz dieser Technologie vermieden werden sollen.
Die bislang in Deutschland installierten Windkraftanlagen substituieren nach Angaben des Umweltbundesamtes rund 75 Millionen Tonnen CO2-
Selbst bei Änderung der europarechtlichen Rahmenbedingungen ist der ökologische Nutzen des Windkraftausbaus fraglich. Die damit erreichbare Absenkung des Anstiegs der Erdtemperatur ist wahrscheinlich so gering, dass dies keine Auswirkungen auf die Lebensbedingungen von Menschen, Tieren und Pflanzen hätte.
Jedenfalls können die durch den massiven Ausbau der Windenergie mit Sicherheit eintretenden Umweltbeeinträchtigungen (beispielsweise Tötung von Vögeln und Insekten, Verkleinerung ihrer Lebensräume, Rodung von Wald, Verursachung von potentiell gesundheitsschädlichem Infraschall, Verunstaltung der Landschaft) nicht einfach mit dem pauschalen Hinweis gerechtfertigt werden, dass die Windkraft dem Klimaschutz und damit auch dem Schutz der Umwelt diene. Artikel 20a Grundgesetz verlangt eine Abwägung der konkreten positiven und negativen Auswirkungen der Windkraft auf die Umweltgüter. Dazu müssten die angestrebten positiven Auswirkungen zunächst ermittelt werden. Statt auf den Klimawandel im ganzen hinzuweisen, müsste die Bundesregierung darlegen, welchen Erfolg die Verdoppelung oder Verdreifachung der Windkraftanlagen für die Absenkung des Temperaturanstiegs haben könnte. Und wenn sich überhaupt eine umweltrelevante Auswirkung auf die Durchschnittstemperatur begründen ließe, müsste gezeigt werden, welche Tiere oder Pflanzen in welcher Weise durch den bei Unterlassung des Windkraftausbaus erwarteten Temperaturanstieg geschädigt würden. Diese erwarteten Schäden, die durch den Windkraftausbau vermieden werden sollen, müssten dann den durch die Windkraftanlagen verursachten Schäden gegenübergestellt werden. Der Windkraftausbau lässt sich nur rechtfertigen, wenn die durch den Einsatz der Windkraft vermiedenen Umweltbeeinträchtigungen größer sind als die durch ihren Einsatz verursachten Umweltbeeinträchtigungen.
Solange es eine solche konkrete Folgenabschätzung und Folgenabwägung nicht gibt, verstößt eine klimapolitische Entscheidung der Bundesregierung, welche die Weichen in Richtung auf mindestens eine Verdoppelung der Zahl der Windkraftanlagen in Deutschland stellt, gegen Artikel 20a Grundgesetz.
Der vollständige Artikel ist erschienen am 13.9.2019 auf FAZ EINSPRUCH
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Weitere Themen:
Wie die EU die Demokratie beschädigt - und was man dagegen tun kann
Der Beitrag zeigt einige Demokratiedefizite der EU auf und macht Vorschläge zu ihrer Überwindung - eine knappe Auswahl und Zusammenfassung dessen, was in dem Aufsatz "Die Mehrebenendemokratie in Europa - ein Ding der Unmöglichkeit? " ausführlich dargestellt wird. pdf
Erschienen in: Wohlstand für Alle. 70 Jahre Grundgesetz. Sonderveröffentlichung der Ludwig-Erhard-Stiftung. Finanzen Verlag München, 2019.
Nachruf auf Ernst-Wolfgang Böckenförde
Unter den deutschen Staatsrechtlern der zweiten Hälfte des 20. und des beginnenden 21. Jahrhunderts nimmt Ernst-Wolfgang Böckenförde eine herausragende Position ein. Ob er der Wirkmächtigste war, läßt sich schwer einschätzen. Aber er ragte heraus in der Klarheit seiner Argumentation, in der intellektuellen Brillanz seiner Abhandlungen, in der Geschliffenheit der juristischen Dogmatik, die er entfaltete und in der historischen und philosophischen Fundierung seines juristischen Denkens. Und er war einer derjenigen, die die Bezeichnung „Staatsrechtslehrer" noch damit rechtfertigen können, daß sie ihr Nachdenken über Verfassung und Recht nicht nur als Paragraphenwissenschaft betreiben, sondern in stetigem Rückbezug auf die realen Existenzbedingungen des Staates. Am 24. Februar ist Böckenförde im Alter von 88 Jahren gestorben. - Hier ist mein Nachruf.
AfD als "Prüffall" des Verfassungsschutzes - ein juristischer Kommentar. Tichys Einblick 18.1.2019
Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist nach einer monatelangen Auswertung von über 1.000 Seiten Material zu dem Ergebnis gekommen, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz nicht erfüllt sind. Kommuniziert wird aber nicht: „Die AfD darf nicht durch den Verfassungsschutz beobachtet werden“, sondern kommuniziert wird: „Der Verfassungsschutz erklärt die AfD zum Prüffall“. Das ist juristisch höchst problematisch.
Zu den Auswirkungen des Brexit auf die Machtstrukturen in der EU
Mit dem Austritt Großbritanniens verschieben sich die Machtstrukturen in der EU fundamental. Die tendenziell marktwirtschaftlich orientierten und freihandelsfreundlichen Staaten verlieren ihre Sperrminorität, während die tendenziell staatsinterventionistisch und protektionistisch ausgerichteten Staaten im Rat der EU gegen die Marktwirtschaftsländer Mehrheiten suchen können. Die Kommission und Frankreich werden die zentralen Akteure der künftigen EU sein. Sie können gemeinsam Gesetzgebungsprojekte durchsetzen, während Deutschland mit den anderen "Hartwährungsstaaten" zu den Verlierern gehört, die nicht mehr verhindern können, dass die "Weichwährungsstaaten" sich durchsetzen. - Der Brexit lässt die Geschäftsgrundlage für die im Vertrag von Lissabon formulierten Regeln für die qualifizierte Mehrheit und für die Sperrminorität im Rat entfallen. Damit verlieren sie ihre demokratische Legitimation. Die Bundesregierung muss auf eine Anpassung dieser Regeln an die neue Lage hinwirken.
Dazu ausführlich:
Wie der Brexit die Macht in der EU zugunsten der Kommission und der Schuldenstaaten verschiebt. Tichys Einblick 7.1.2019
und kurz:
Wie der Brexit die EU-Machtstruktur verändert. FAZ vom 29.12.2018, S. 20
Wozu verpflichtet der Migrationspakt? Eine völkerrechtliche Analyse, TICHYS EINBLICK 3.12.2018
Manche Kritiker sehen im UN-Migrationspakt den Schlüssel, der die Tore für ungehemmte Migrationsströme nach Europa und besonders nach Deutschland öffnet. Der Pakt schaffe ein individuelles „Menschenrecht auf Migration“ – jeder könne dann in jedes Land einwandern, in dem er leben möchte. Die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen hingegen leugnen, dass der Pakt für Deutschland neue Verpflichtungen begründe; sie halten den Pakt für nötig, um die Migration zu kontrollieren und zu begrenzen. Sie behaupten, infolge des Paktes würden nicht mehr, sondern weniger Migranten nach Deutschland kommen. Was lässt sich aus völkerrechtlicher Sicht dazu sagen?
Der Beitrag zeigt einige Demokratiedefizite der EU auf und macht Vorschläge zu ihrer Überwindung -
Erschienen in: Wohlstand für Alle. 70 Jahre Grundgesetz. Sonderveröffentlichung der Ludwig-
Nachruf auf Ernst-
Unter den deutschen Staatsrechtlern der zweiten Hälfte des 20. und des beginnenden 21. Jahrhunderts nimmt Ernst-
AfD als "Prüffall" des Verfassungsschutzes -
Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist nach einer monatelangen Auswertung von über 1.000 Seiten Material zu dem Ergebnis gekommen, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz nicht erfüllt sind. Kommuniziert wird aber nicht: „Die AfD darf nicht durch den Verfassungsschutz beobachtet werden“, sondern kommuniziert wird: „Der Verfassungsschutz erklärt die AfD zum Prüffall“. Das ist juristisch höchst problematisch.
Zu den Auswirkungen des Brexit auf die Machtstrukturen in der EU
Mit dem Austritt Großbritanniens verschieben sich die Machtstrukturen in der EU fundamental. Die tendenziell marktwirtschaftlich orientierten und freihandelsfreundlichen Staaten verlieren ihre Sperrminorität, während die tendenziell staatsinterventionistisch und protektionistisch ausgerichteten Staaten im Rat der EU gegen die Marktwirtschaftsländer Mehrheiten suchen können. Die Kommission und Frankreich werden die zentralen Akteure der künftigen EU sein. Sie können gemeinsam Gesetzgebungsprojekte durchsetzen, während Deutschland mit den anderen "Hartwährungsstaaten" zu den Verlierern gehört, die nicht mehr verhindern können, dass die "Weichwährungsstaaten" sich durchsetzen. -
Dazu ausführlich:
Wie der Brexit die Macht in der EU zugunsten der Kommission und der Schuldenstaaten verschiebt. Tichys Einblick 7.1.2019
und kurz:
Wie der Brexit die EU-
Wozu verpflichtet der Migrationspakt? Eine völkerrechtliche Analyse, TICHYS EINBLICK 3.12.2018
Manche Kritiker sehen im UN-