Corona-Politik - Dietrich Murswiek

Dietrich Murswiek

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Corona-Politik

Publikationen
Rechtsstaat und Grundrechte in der Corona-Krise
Vortrag auf dem Symposium "Corona, der Rechtsstaat und die demokratische  Gesellschaft" des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte  (KRiStA) am 17.9.2022 in Halle (Saale)

Die Coronapolitik hat einen verfassungsrechtlichen Ausnahmezustand  geschaffen. Denn die grundlegenden rechtsstaatlichen Regeln, die im  Normalzustand das Verfassungsleben bestimmen, wurden in ihr Gegenteil  umgestülpt. Der Vortrag begründet diese These und zeigt die Konsequenzen  für die rechtliche Beurteilung der Corona-Maßnahmen anhand des  Verhältnismäßigkeitsprinzips auf. Er schließt mit der Aufforderung, die  fortbestehenden Reste des Ausnahmezustands konsequent zu beenden, da  keine Notstandslage mehr bestehe.


Warum der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die einrichtungsbezogene Impfpflicht eine krasse Fehlentscheidung ist

Die Impfpflicht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zerbröselt den Grundrechtsschutz, Tichys Einblick 2.6.2022

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stützt seine Entscheidung, die einrichtungsbezogene Impfpflicht sei - auch unter den Bedingungen der Omikron-Varinate - verfassungsgemäß, maßgeblich auf die von ihm zitierte Aussage des Robert Koch-Instituts (RKI), die Infektionsgefährdung der Ungeimpften sei nach wie vor sehr hoch, die  der zweifach Geimpften hoch und die der dreifach Geimpften moderat. Diese Aussage des RKI bezieht sich aber nicht, wie das Gericht annimmt, auf die Impfeffektivität des Schutzes gegen Infektionen und Übertragungen des Virus, sondern auf die Effektivität des Schutzes gegen schwere Erkrankungen. Das RKI behauptet in dem vom BVerfG zitierten Bericht überhaupt nicht, dass die Impfung einen relevanten Übertragungsschutz gibt, sondern zeigt, dass die Impfeffektivität gegen Infektionen und Übertragungen nur zwischen Null und rund 30 Prozent liegt und nicht, wie das BVerfG behauptet, zwischen 40 und 70 Prozent. Legt man die aktuellen Zahlen des RKI zugrunde, ist die Impfeffektivität also weniger als halb so groß wie vom BVerfG angenommen. Im Ergebnis bedeutet dies, wie ich in dem Beitrag zeige, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht erforderlich und daher verfassungswidrig ist. Der Beitrag zeigt außerdem, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht auch aus anderen Gründen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.


Die zwei Schutzgüter des Rechts auf Leben. Über Abwägungsfehler bei der Anwendung des Rechts auf Leben am Beispiel der Corona-Politik, ist erschienen in: Festschrift für Gilbert Gornig, 2023, S. 475-489, und kann hier als PDF heruntergeladen werden.
Als Preprint steht die Abhandlung hier schon seit März 2022 zur Verfügung.

Abstract:
Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) hat bei genauer Betrachtung zwei Schutzgüter: das Leben und das Freisein von Risiken für das Leben - das gegenständliche Schutzgut der physischen Existenz des Menschen und die individuelle Autonomie bezüglich der Entscheidung, welchen Risiken für das Leben man sich aussetzen will. Das Leben hat wegen seiner Fundamentalität im Vergleich zu den Schutzgütern aller anderen Freiheitsrechte eine verfassungsrechtliche Sonderstellung. Das Recht auf Freisein von Risiken für das Leben ist hingegen ein Freiheitsrecht wie andere Freiheitsrechte auch: Es ist nicht fundamental, und es ist skalierbar - es kann mit unterschiedlicher Intensität beeinträchtigt werden. Während gezielte Eingriffe in das Schutzgut Leben (also Tötungen) nur in Notwehrsituationen und nie zur Verfolgung irgendwelcher Gemeinwohlziele gerechtfertigt werden können, lässt sich die Verursachung von Risiken für das Leben anhand von Gemeinwohlzielen (und wenn sie durch Private verursacht werden, anhand des Freiheitsprinzips) rechtfertigen, wenn sie mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist.
Aus Art. 2 Abs. 2 GG folgt eine Pflicht des Staates, den Einzelnen vor Gefahren für sein Leben zu schützen, nicht aber, Lebensrisiken unterhalb der Gefahrenschwelle zu minimieren. Lebensrisiken, die aus dem Infektionsgeschehen bei einer Virus-Epidemie folgen, sind keine Gefahren für den Einzelnen und begründen keine staatliche Schutzpflicht, wenn sie nicht größer sind als andere Lebensrisiken, denen jeder Mensch ausgesetzt ist und die als allgemeine Lebensrisiken akzeptiert werden. Freiheitseinschränkende Maßnahmen, die Menschen auferlegt werden, welche nicht Verursacher der abzuwehrenden Risiken sind ("Nichtstörer"), lassen sich jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn es nicht um die Abwehr konkreter Gefahren, sondern lediglich um Risikominimierung geht. Und auch dann, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht, ist nicht jede Freiheitseinschränkung gerechtfertigt. Der Gemeinwohlnutzen, den eine Freiheitseinschränkung hat, ist dadurch zu bestimmen, in welchem Maße sie das Risiko für das zu schützende Rechtsgut senkt. Wenn der Beitrag, den die Freiheitseinschränkung zur Absenkung des Risikos leistet, sehr gering ist, während die Freiheit in schwerwiegendem Maße beschränkt wird, ist die Maßnahme unverhältnismäßig. Und Freiheitseinschränkungen von Nichtstörern kommen nur in Notstandssituationen in Betracht, wenn und solange die Gefahr sich auf andere Weise nicht beseitigen lässt.




Info zur Verfassungsbeschwerde gegen die allgemeine Corona-Impfpflicht
Juni 2022

Am 7. April 2022 hat der Bundestag eine allgemeine beziehungsweise altersbezogene Corona-Impfpflicht abgelehnt. Die Gefahr, dass es eine Impfpflicht geben wird, ist aber nicht vorbei. Lauterbach und andere haben bereits angekündigt, zum Herbst einen neuen Versuch unternehmen zu wollen, die Impfpflicht durchzusetzen.

Eine allgemeine (oder auch altersbezogene) Impfpflicht gegen COVID-19 ist verfassungswidrig.
Ich werde Verfassungsbeschwerde erheben, wenn eine solche Impfpflicht vom Gesetzgeber beschlossen wird. Ich habe dafür schon umfangreiche Vorbereitungen getroffen und werde sie ständig aktualisieren, um sofort Verfassungsbeschwerde einlegen zu können, wenn die Impfpflicht doch noch beschlossen werden sollte.

Über Möglichkeiten, der Verfassungsbeschwerde beizutreten oder sie sonst zu unterstützen, werde ich an dieser Stelle informieren, falls dies aktuell wird.


Verfassungsbeschwerde gegen die "Bundes-Notbremse"

Im Namen mehrerer Beschwerdeführer, darunter der Düsseldorfer Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer und der Münchener Bundestagsabgeordnete Florian Post (SPD), habe ich Verfassungsbeschwerde gegen das Vierte "Bevölkerungsschutzgesetz" - gegen die sogenannte "Bundes-Notbremse" eingelegt. Das Gesetz verletzt auf schwerwiegende Weise die Grundrechte und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Insbesondere ist die nächtliche Ausgangssperre evident verfassungswidrig.

Mit einem Eilantrag will ich erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht die Ausgangssperre sofort stoppt, den Inzidenz-Automatismus durch eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit in jedem Landkreis ersetzt und die Bundesregierung verpflichtet, einen Plan für die Aufstockung der verfügbaren Intensivbetten vorzulegen, damit nicht ständig der Lockdown mit der Argument verlängert werden kann, dass die Überlastung der Intensivstationen zu befürchten sei.

Was unterscheidet unsere Verfassungsbeschwerde von anderen?
 
Die größte Resonanz in der Öffentlichkeit hatten neben unserer Verfassungsbeschwerde die Beschwerde der FDP-Bundestagsabgeordneten und die von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) initiierte Beschwerde. Das Gemeinsame dieser Verfassungsbeschwerden ist, dass sie - wie auch wir - die Verfassungswidrigkeit der nächtlichen Ausgangssperre rügen. Die Beschwerde der GFF-Beschwerdeführer beschränkt sich hierauf. Die FDP-Abgeordneten rügen außerdem, dass das Gesetz immunisierte Personen nicht von den Kontakteinschränkungen ausnimmt.
 
Im Zentrum unserer Verfassungsbeschwerde steht hingegen der Inzidenzwert-Automatismus: Die verschärften Lockdown-Maßnahmen gelten automatisch, sobald der Inzidenz-Schwellenwert in einem Land- oder Stadtkreis drei Tage lang überschritten wurde. Eine Prüfung, ob die verschärften Maßnahmen unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Verhältnisse zur Vermeidung einer Überlastung der Intensivstationen überhaupt notwendig sind, findet nicht statt. Dieser Automatismus ist mit dem Rechtsstaatsprinzip und mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unvereinbar. Außerdem wird mit dem Automatismus die Möglichkeit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ausgeschaltet. Dies verletzt die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie.
 
Weiterhin rügen wir, dass einige Vorschriften des Gesetzes unter speziellen Gesichtspunkten unverhältnismäßig sind. Es lässt sich beispielsweise nicht rechtfertigen, dass Kunstgalerien oder Biergärten auch dann geschlossen sein müssen, wenn sie ein Öffnungskonzept vorlegen, das Infektionen praktisch ausschließt.
 
Zusätzlich beanstanden wir, dass das Gesetz nicht durch ein Konzept zur Erhöhung der Zahl der verfügbaren Intensivbetten begleitet wird, obwohl die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen des Gesetzes davon abhängig sind, dass die Gefahr einer Überlastung der Intensivstationen besteht. Der Staat ist verpflichtet, den Lockdown zu vermeiden, indem er für einen hinreichenden Kapazitätspuffer bei den Intensivstationen sorgt.

Hier können Sie die Schriftsätze herunterladen: Verfassungsbeschwerde, Eilantrag

Presseresonanz: Bild, Focus, Süddeutsche
Interview zum Stand des Verfahrens und zur Corona-Lage: Bild 15.9.2021

Zum Eilantrag:
Nachdem ich am 25.5.2021 angemahnt hatte, dass das Bundesverfassungsgericht fünf Wochen nach Stellung des Eilantrags immer noch nicht über diesen entschieden hatte und dass der Eindruck entstehe, der Senat wolle die Sache „aussitzen“, bis die Inzidenzen in ganz Deutschland unter 100 seien und deshalb keine aktuelle Betroffenheit mehr bestehe, hat eine Kammer des 1. Senats mit Beschluss vom 29.5.2021 – mir bekanntgegeben am 2.6.2021 – den Eilantrag abgewiesen. Die Kammer vermeidet den Vorwurf des „Aussitzens“, indem sie den Eilantrag nicht mit Hinweis darauf zurückweist, dass inzwischen die Inzidenzen fast überall unter 100 waren und die „Notbremse“ nur noch in vereinzelten Landkreisen anwendbar war, und begründet seine Ablehnung damit, dass meine Beschwerdeführer nur geringfügig betroffen seien.
 
Die Kammer meint, dass die Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung – dass sie nämlich „zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist“ – nicht erfüllt sei, weil die Beschwerdeführer nur in bezug auf private Unternehmungen (wie Besuche von Enkelkindern oder eines krebskranken Bruders) oder Hobbys (wie nächtliche Wildbeobachtung alleine im Wald) beschwert seien und – so muss man das Argument wohl verstehen – ihnen die diesbezügliche Freiheitsausübung nicht gänzlich unmöglich gemacht, sondern lediglich erschwert werde. Eine Nachteilsabwägung nimmt die Kammer deshalb gar nicht vor. Allerdings geht die Kammer nicht darauf ein, dass nicht nur die genannten Erschwernisse, sondern auch die Beseitigung des diesbezüglichen einfachgerichtlichen Rechtsschutzes gerügt wird. Und die Kammer verkennt, dass wir nicht einfach „ortsnähere Entscheidungen für sinnvoller“ halten, sondern dass wir rügen, dass ein Grundprinzip des Rechtsstaats und des Grundrechtsschutzes verletzt werde, wenn Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht von der zuständigen Behörde auf ihre Erforderlichkeit geprüft werden, sondern auf abstrakter Ebene ein Vollzugsautomatismus angeordnet wird.
 
Eine einstweilige Anordnung kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht nur dann ergehen, wenn sie „zur Abwehr schwerer Nachteile“ für die Betroffenen dringend geboten ist, sondern auch dann, wenn sie „aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist“. Die Kammer scheint die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und des individuellen Rechtsschutzes für 80 Millionen Betroffene nicht für einen wichtigen Grund des Gemeinwohls zu halten oder der Auffassung zu sein, dass einige Wochen ohne Rechtsschutz und ohne Achtung rechtsstaatlicher Grundprinzipien nicht derart schlimm seien, dass es „dringend geboten“ sei, diese Missstände mit einer einstweiligen Anordnung zu beheben.
 
Den zweiten Antrag (Vorlegung eines Plans zur Erhöhung der Intensivbettenkapazität) hat die Kammer mit der Behauptung abgelehnt, wir hätten nicht dargelegt, worauf sich ein solcher Antrag verfassungsrechtlich überhaupt stützen würde. Anscheinend haben die Richter S. 48 f. der Verfassungsbeschwerde übersehen. Bei über 400 Verfassungsbeschwerden gegen die „Notbremse“ fehlt wohl die Zeit für eine gründliche Lektüre, und so bleibt zu hoffen, dass im Hauptsacheverfahren genauer verhandelt werden kann.


Wissenschaftliche Beiträge zur Corona-Krise:

erscheint in: Festschrift für Gilbert H. Gornig

Abstract:
Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) hat bei genauer Betrachtung zwei Schutzgüter: das Leben und das Freisein von Risiken für das Leben - das gegenständliche Schutzgut der physischen Existenz des Menschen und die individuelle Autonomie bezüglich der Entscheidung, welchen Risiken für das Leben man sich aussetzen will. Das Leben hat wegen seiner Fundamentalität im Vergleich zu den Schutzgütern aller anderen Freiheitsrechte eine verfassungsrechtliche Sonderstellung. Das Recht auf Freisein von Risiken für das Leben ist hingegen ein Freiheitsrecht wie andere Freiheitsrechte auch: Es ist nicht fundamental, und es ist skalierbar - es kann mit unterschiedlicher Intensität beeinträchtigt werden. Während gezielte Eingriffe in das Schutzgut Leben (also Tötungen) nur in Notwehrsituationen und nie zur Verfolgung irgendwelcher Gemeinwohlziele gerechtfertigt werden können, lässt sich die Verursachung von Risiken für das Leben anhand von Gemeinwohlzielen (und wenn sie durch Private verursacht werden, anhand des Freiheitsprinzips) rechtfertigen, wenn sie mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist.
Aus Art. 2 Abs. 2 GG folgt eine Pflicht des Staates, den Einzelnen vor Gefahren für sein Leben zu schützen, nicht aber, Lebensrisiken unterhalb der Gefahrenschwelle zu minimieren. Lebensrisiken, die aus dem Infektionsgeschehen bei einer Virus-Epidemie folgen, sind keine Gefahren für den Einzelnen und begründen keine staatliche Schutzpflicht, wenn sie nicht größer sind als andere Lebensrisiken, denen jeder Mensch ausgesetzt ist und die als allgemeine Lebensrisiken akzeptiert werden. Freiheitseinschränkende Maßnahmen, die Menschen auferlegt werden, welche nicht Verursacher der abzuwehrenden Risiken sind ("Nichtstörer"), lassen sich jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn es nicht um die Abwehr konkreter Gefahren, sondern lediglich um Risikominimierung geht. Und auch dann, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht, ist nicht jede Freiheitseinschränkung gerechtfertigt. Der Gemeinwohlnutzen, den eine Freiheitseinschränkung hat, ist dadurch zu bestimmen, in welchem Maße sie das Risiko für das zu schützende Rechtsgut senkt. Wenn der Beitrag, den die Freiheitseinschränkung zur Absenkung des Risikos leistet, sehr gering ist, während die Freiheit in schwerwiegendem Maße beschränkt wird, ist die Maßnahme unverhältnismäßig. Und Freiheitseinschränkungen von Nichtstörern kommen nur in Notstandssituationen in Betracht, wenn und solange die Gefahr sich auf andere Weise nicht beseitigen lässt.


in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Heft 12 2021, S. 505-510 (auch über beck-online zugänglich).

Abstract:
Die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Pflicht des Staates zum Schutz von Leben und Gesundheit ist für die Rechtfertigung des Corona-Lockdown irrelevant. Aus den vom Lockdown betroffenen Freiheitsrechten folgt aber eine staatliche Pflicht, die den Lockdown rechtfertigenden Gründe so schnell wie möglich zu beseitigen, also insbesondere für die Erhöhung der Kapazität der Intensivstationen zu sorgen und die Alten- und Pflegeheime besonders zu schützen.


Abstract:
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Corona-Lockdown erfordert eine sorgfältige Ermittlung und Gewichtung der konkreten Beiträge, die die Corona-Maßnahmen zu einem klar definierten gesundheitspolitischen Ziel leisten, sowie der konkreten Freiheitseinschränkungen und beeinträchtigenden Folgewirkungen und Kollateralschäden dieser Maßnahmen. Unquantifizierte Gegenüberstellungen von Rechtsgütern, etwa Leben oder Gesundheit gegen Berufsfreiheit, ermöglichen keine dem Grundgesetz genügende Abwägung. Der Beitrag erarbeitet einen Leitfaden für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Corona-Maßnahmen.

Eine Zusammenfassung der beiden obigen Abhandlungen (Die Corona-Waage und Schutz - Freiheit - Covid) habe ich unter dem Titel

Wie wiegt man Corona? Über Defizite und Fehlgewichtungen in der Lockdown-Judikatur

im Verfassungsblog, 16.3.2021, veröffentlicht.


Verfassungsrechtliche Probleme der Corona-Bekämpfung. Stellungnahme für die Enquete-Kommission 17/2 „Corona-Pandemie“ des Landtags Rheinland-Pfalz, 18.8.2020, Vorlage EK 17/2-12

Darüber berichtet Tichys Einblick 26.8.2020 unter der Überschrift "Verfassungsrechtler Murswiek: Generelle Versammlungsverbote grundgesetzwidrig"


Zeitungsartikel/Blog-Beiträge zur Corona-Krise:

Die Politik hat in ihrem Corona-Furor jedes Maß verloren
Schluss jetzt! Ein weiterer Lockdown wäre verfassungswidrig, sagt unser Gastautor und erklärt, warum die größte Gefahr für unsere freiheitliche Demokratie nicht aus den aktuellen Corona-Restriktionen resultiert, sondern daraus, dass sie zur „neuen Normalität“ werden.


Ältere Beiträge:

Söders Impfpflicht für Pflegepersonal verfassungswidrig

"Mit dem Grundgesetz ist das nicht alles vereinbar"
Interview in der Jungen Freiheit Nr. 18/20 vom 24. April 2020, S. 3

Raus aus dem Ausnahmezustand!
Mit dem Corona-Shutdown werden die Grundrechte in einem in der Geschichte der Bundesrepublik einmaligen Umfang eingeschränkt, obwohl die befürchteten Folgen des Virus nicht größer als die einer Grippeepidemie zu sein scheinen. Die Stilllegung des öffentlichen Lebens und großer Teile der Wirtschaft konnte nur gerechtfertigt werden, um Zeit zum besseren gezielten Schutz der Risikogruppen zu gewinnen. Je länger der Shutdown dauert, desto größer werden die durch ihn verursachten materiellen und ideellen Schäden und desto unverhältnismäßiger wird er. Die Freiheitsbeschränkungen müssen jetzt aufgelockert und soweit wie möglich durch Maßnahmen ersetzt werden, die gezielt dem Schutz der Risikogruppen dienen.

Telefon-Interview: Zur Gesetzeslage in Zeiten der Corona-Krise, (36 min) KenFM 31.3.2020




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